Barcamptools: Kostenfreie und kostenpflichtige Barcamps managen

In der gerade veröffentlichten Version verbessern wir den Workflow beim Anlegen von neuen Barcamps und fügen im Feld-Editor einen neuen Typ „Auswahl-Feld” hinzu.

Verbesserter Workflow beim Anlegen eines Barcamps

Mit der Implementierung des Ticketmodus unterscheiden wir nun genauer zwischen einem kostenfreien und einem kostenpflichtigen Barcamp. Je nachdem, wie ihr euch entscheidet, wird das Barcamp unterschiedlich konfiguriert.

Bei einem kostenfreien Barcamp bleibt an sich alles beim alten. Allerdings ist auch hier jetzt die Angabe eines Impressums Pflicht.  Dieses Feld daher nun direkt beim Anlegen eines Barcamps abgefragt.

Danach könnt ihr wie gewohnt Teil-Veranstaltungen anlegen, zu denen sich Besucher (kostenfrei natürlich) anmelden können. Alternativ könnt ihr auch den Ticketmodus nutzen, müsst es aber nicht.

Bei einem kostenpflichtigen Barcamp wird automatisch der Ticketmodus angeschaltet.  Daher sind folgende Angaben Pflicht:

  • ein Impressum
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die Widerrufsbelehrung
  • eine Kontakt-E-Mail-Adresse

Leider können wir hier keine AGB und Widerrufsbelehrung vorgeben, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Ihr müsst also selbst darauf achten, dass ihr die rechtlichen Rahmenbedingungen einhaltet.

Solange ihr diese Angaben nicht getätigt habt, kann das Barcamp nicht veröffentlicht werden.

Ein kostenpflichtiges Barcamp liegt dann vor, wenn auf irgendeine Art, z.B. eine Überweisung, für die Teilnahme gezahlt werden muss. Das gilt auch für reine Selbstkostenbeiträge: In so einem Fall findet eine Transaktion statt, die bestimmten rechtlichen Bedingungen unterliegt. Um dies beim Anlegen eines Barcamps deutlicher zu machen, gibt es beim Anlegen nun einen weiteren Schritt, in dem ihr entscheiden müsst, ob euer Barcamp kostenfrei oder kostenpflichtig ist:

Achtet also bitte beim Anlegen darauf, welche Auswahl ihr trefft.

Neues Auswahl-Feld im Formulareditor

Der Formulareditor wurde in dieser Version um ein Auswahl-Feld ergänzt. So sieht dies im Backend aus:

Bugfixes und kleinere Erweiterungen

Zusätzlich haben wir uns noch um ein paar kleinere Dinge gekümmert, u.a.:

  • Der Bereich „Legales“ wurde in die Admin-Checkliste mit aufgenommen, um klarer zu machen, dass diese Angaben ggf. noch fehlen
  • Das Ticket-Anlegen wird nun ebenfalls in der Admin-Checkliste abgefragt
  • Eine Barcamp-URL kann nun mit und ohne / aufgerufen werden ohne einen 404 zu erzeugen
  • Die Berechnung des Fortschritt-Balkens wird nun richtig durchgeführt, so dass man sein Barcamp nun auch zu 100% vervollständigen kann.

 

Wie kann ich die neuen Funktionen nutzen?

Der »Camper« ist freie Software. Ihr könnte ihn selbst auf eurem Server installieren oder über unsere barcamptools.eu direkt ein eigenes Barcamp anlegen.

ePartool 4.8.3 – Bugfixes im Abstimmungsmodul

Während bei uns emsig daran gearbeitet wird euch demnächst die Landkartenfunktion und neue Möglichkeiten beim Voting zu präsentieren, veröffentlichen wir zwischendurch noch ein kleines Fehlerbehebungsupdate zum ePartool in der bisherigen stabilen Linie. Das Update beinhaltet keine neuen Funktionen, nur Fehlerbereinigungen.

Korrigiert wurden unter anderen ein Fehler beim Abstimmen mit aktiviertem „Superbutton“ sowie Backendfunktionen, die die Abstimmungsbeiträge splitten und zusammenfügen.

Hier geht’s zur »Download- und Installationsseite«.

[Update 01.02.2018: Bei den Installer-Paketen fehlte aufgrund eines Versehens die »ePartool-Readme.md«, die technische Feinheiten erläutert. Diese haben wir nun wieder integriert.]

Was ist eigentlich… das „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“? [Update 20.03.2018]

Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)“ hat zum Ziel, dass Web-Plattformen strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden (nachdem sie auf jene hingewiesen wurden) löschen. Weniger klare Fälle bekommen eine Frist von sieben Tagen.

Da sich das Gesetz an Anbieter mit mehr als zwei Millionen Nutzer_innen richtet, bekam es schnell den umgangssprachlichen Titel „Facebook-Gesetz“. Konkret sind aber zahlreiche Dienste mit Veröffentlichungs- und Kommentierungsfunktionen betroffen, insbesondere Twitter, YouTube, Instagram, Pinterest, Google+ oder eben auch Facebook. Dementsprechend wird es in den Medien auch gelegentlich als „Hate-Speech-Gesetz“ bezeichnet.

Das Gesetz wurde von Justizminister Heiko Maas vorangetrieben, nachdem Aufforderungen zur Selbstzensur der Betreiber nicht hinreichend durchschlagend waren. Anfang Oktober 2017 trat es in Kraft; zum 1. Januar 2018 müssen die betroffenen Unternehmen die Regelungen voll umsetzen. Twitter hatte als erster dieser Dienste in seinem Beschwerdesystem einen Button „Fällt unter das Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ eingebaut.

Dadurch, dass die erste Prüfung auf Strafbarkeit der gemeldeten Inhalte nicht ausführlich von Jurist_innen vorgenommen werden kann und die Plattformbetreiber bei Nichteinhaltung der 24-Stunden-Frist Strafen fürchten müssen, werden künftig womöglich zu viele Inhalte gelöscht. [Update 20.03.: Der Bußgeldkatalog scheint immer noch nicht definiert zu sein.] Dies könnte schnell zur Einschränkung der Meinungsfreiheit führen. Betreiber wie Facebook befürworten das Gesetz nicht, da sie nun in der undankbaren Rolle sind, Zensur zu betreiben und Entscheidungen treffen zu müssen, die sie lieber bei einer unabhängigen Gerichtsbarkeit sähen. (Schwierig zu entscheidende Fälle sollen einem neuen unabhängigen Gremium vorgelegt werden, das dem Bundesamt der Justiz (BfJ) untersteht. Zu diesem Gremium konnten wir noch keine Details in Erfahrung bringen.)

Die Kritik am Gesetz kommt dementsprechend aus vielen Richtungen: von Bürgerrechtler_innen, Organisationen und Parteien unterschiedlichen Spektrums. Bereits im Dezember gab es drei Initiativen von kleinen Parteien im Bundestag, das Gesetz zurückzunehmen oder wenigstens nachzubessern.