Was ist eigentlich … eine »Störerhaftung«?

Freie WLANs in Deutschland sind nach wie vor Mangelware. Fast überall muss man sich zumindest mit einer E-Mail-Adresse registrieren, um danach kostenfrei surfen zu dürfen. Die Ursache dafür ist die sogenannte „Störerhaftung“, die in Deutschland (noch) gilt: Zugangsanbieter wie Hotspot-Betreiber_innen können dafür verantwortlich gemacht werden, wenn Nutzer_innen darüber rechtswidrige Dinge im Netz tun. Meistens bezieht es sich hier konkret um die Frage nicht lizenzierter Schwarzkopien von Filmen oder Musikstücken durch Filesharing. Die Zugangsanbieter gelten damit als „Störer“, auch wenn sie selbst nicht direkt an den Vorgängen beteiligt waren. Wenn die konkrete Täter_in unbekannt ist, werden eben die Hotspot-Betreiber in Verantwortung gezogen.

Diese Einschränkung führt dazu, dass gerade an Cafés und öffentlichen Orten frei WLANs rar gesät sind. Lieber verzichten die Betreiber_innen dann auf das Zurverfügungstellen öffentlicher Hotspots, anstatt nachher auf den Abmahnkosten sitzen zu bleiben. WLANs mit Registrierungsverfahren sind oft für kleinere Hotspots in Cafés einfach zu aufwändig zu unterhalten.

Das Thema Störerhaftung umfasst jenseits der WLANs auch andere Dienste: Social-Media-Plattformen und Hyperlinks sind davon generell auch betroffen. Die Gerichte entscheiden jedoch nicht immer einheitlich.

Gerade zu öffentlichen WLANs scheint sich die Rechtslage in Deutschland jedoch zu ändern. Im Rahmen einer Neufassung des Telemediengesetzes beschloss die Bundesregierung im April, dass die Störerhaftung eingeschränkt oder abgeschafft werden soll. Der Bundestag stimmte der Haftungsbeschränkung im Juni zu. Nach Zustimmung im Bundesrat am 22. September kann das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten.

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