Onlinekurs »Alles was Recht ist« zu digitaler Jugendbeteiligung

Die Kolleg*innen in unserem Partnerprojekt bei IJAB haben einen Online-Kurs zu Rechtsfragen rund um digitale Partizipation aufgesetzt. Dieser MOOC (Massive Open Online Course) ist für Teilnehmende kostenfrei und beginnt am 14. Oktober. Später einsteigen ist natürlich ebenfalls möglich.

Um was geht’s?

Der MOOC vermittelt Grundlagenwissen zu rechtlichen Fragen, die relevant werden, wenn Jugendliche digital beteiligt werden. Für die Umsetzung gibt es Hilfestellungen, gute Beispiele und Tipps von Expert*innen aus der Praxis. Interaktive Elemente runden den Kurs ab.

Die Teilnahme am Kurs ist auf vier Wochen angelegt. Ungefähr zwei Stunden Arbeitsaufwand pro Woche solltet ihr einplanen. Am Ende erhalten die Teilnehmenden ein Weiterbildungszertifikat.

Wer hat den Kurs entwickelt?

Das Projekt jugend.beteiligen.jetzt ist Initiator und Mitgestalter des Online-Kurses zum Thema digitale Beteiligung (kurz: jbjMOOC). Gemeinsam mit Kristin Narr, Medienpädagogin, und Verena Ketter, Professorin für Medien in der Sozialen Arbeit an der Hochschule Esslingen, wurde das Konzept für den jbjMOOCrecht erarbeitet. Der jbjMOOCrecht setzte bereits in der Konzeptions- und Planungsphase auf die Beteiligung und die Mitgestaltung junger Menschen. Studierende der Hochschule Esslingen produzierten partizipativ in einem Seminar innerhalb des Sommersemesters 2019 die Videos und stellen ihre Erfahrungen mit den Anwendungen als Videotutorials zur Verfügung.

Hier geht’s zur Anmeldung auf der Plattform oncampus »

DSGVO-Artikelserie (4): Keine Angst vorm Datenschutz! (Präsentation)

Unsere bisher dreiteilige Artikelserie hat viel Anklang gefunden. Wir haben uns mit euren Anmerkungen und Fragen beschäftigt und die Artikelserie an mehreren Stellen ergänzt. Vielen Dank für euer Feedback!
Dem Bedarf an einer übersichtlichen Präsentation möchten wir zum Abschluss der Serie ebenfalls nachkommen. Mit dem Titel »Keine Angst vorm Datenschutz« ermöglicht die Präsentation einen vertieften Einstieg in die DSGVO und verweist auch auf damit zusammenhängende Regelungen in anderen Gesetzen. (Hinweis: Es handelt sich nicht um eine rechtliche Beratung.)

Startseite der PräsentationDie Präsentation steht als Vollbild-PDF zur Verfügung und ist wie alle Inhalte, unter einer CC-BY-Lizenz frei weiterverwendbar.

Herunterladen: 18-06-Keine-Angst-vorm-Datenschutz.pdf

Was ist eigentlich… das „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“? [Update 20.03.2018]

Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)“ hat zum Ziel, dass Web-Plattformen strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden (nachdem sie auf jene hingewiesen wurden) löschen. Weniger klare Fälle bekommen eine Frist von sieben Tagen.

Da sich das Gesetz an Anbieter mit mehr als zwei Millionen Nutzer_innen richtet, bekam es schnell den umgangssprachlichen Titel „Facebook-Gesetz“. Konkret sind aber zahlreiche Dienste mit Veröffentlichungs- und Kommentierungsfunktionen betroffen, insbesondere Twitter, YouTube, Instagram, Pinterest, Google+ oder eben auch Facebook. Dementsprechend wird es in den Medien auch gelegentlich als „Hate-Speech-Gesetz“ bezeichnet.

Das Gesetz wurde von Justizminister Heiko Maas vorangetrieben, nachdem Aufforderungen zur Selbstzensur der Betreiber nicht hinreichend durchschlagend waren. Anfang Oktober 2017 trat es in Kraft; zum 1. Januar 2018 müssen die betroffenen Unternehmen die Regelungen voll umsetzen. Twitter hatte als erster dieser Dienste in seinem Beschwerdesystem einen Button „Fällt unter das Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ eingebaut.

Dadurch, dass die erste Prüfung auf Strafbarkeit der gemeldeten Inhalte nicht ausführlich von Jurist_innen vorgenommen werden kann und die Plattformbetreiber bei Nichteinhaltung der 24-Stunden-Frist Strafen fürchten müssen, werden künftig womöglich zu viele Inhalte gelöscht. [Update 20.03.: Der Bußgeldkatalog scheint immer noch nicht definiert zu sein.] Dies könnte schnell zur Einschränkung der Meinungsfreiheit führen. Betreiber wie Facebook befürworten das Gesetz nicht, da sie nun in der undankbaren Rolle sind, Zensur zu betreiben und Entscheidungen treffen zu müssen, die sie lieber bei einer unabhängigen Gerichtsbarkeit sähen. (Schwierig zu entscheidende Fälle sollen einem neuen unabhängigen Gremium vorgelegt werden, das dem Bundesamt der Justiz (BfJ) untersteht. Zu diesem Gremium konnten wir noch keine Details in Erfahrung bringen.)

Die Kritik am Gesetz kommt dementsprechend aus vielen Richtungen: von Bürgerrechtler_innen, Organisationen und Parteien unterschiedlichen Spektrums. Bereits im Dezember gab es drei Initiativen von kleinen Parteien im Bundestag, das Gesetz zurückzunehmen oder wenigstens nachzubessern.

Was ist eigentlich … eine »Störerhaftung«?

Freie WLANs in Deutschland sind nach wie vor Mangelware. Fast überall muss man sich zumindest mit einer E-Mail-Adresse registrieren, um danach kostenfrei surfen zu dürfen. Die Ursache dafür ist die sogenannte „Störerhaftung“, die in Deutschland (noch) gilt: Zugangsanbieter wie Hotspot-Betreiber_innen können dafür verantwortlich gemacht werden, wenn Nutzer_innen darüber rechtswidrige Dinge im Netz tun. Meistens bezieht es sich hier konkret um die Frage nicht lizenzierter Schwarzkopien von Filmen oder Musikstücken durch Filesharing. Die Zugangsanbieter gelten damit als „Störer“, auch wenn sie selbst nicht direkt an den Vorgängen beteiligt waren. Wenn die konkrete Täter_in unbekannt ist, werden eben die Hotspot-Betreiber in Verantwortung gezogen.

Diese Einschränkung führt dazu, dass gerade an Cafés und öffentlichen Orten frei WLANs rar gesät sind. Lieber verzichten die Betreiber_innen dann auf das Zurverfügungstellen öffentlicher Hotspots, anstatt nachher auf den Abmahnkosten sitzen zu bleiben. WLANs mit Registrierungsverfahren sind oft für kleinere Hotspots in Cafés einfach zu aufwändig zu unterhalten.

Das Thema Störerhaftung umfasst jenseits der WLANs auch andere Dienste: Social-Media-Plattformen und Hyperlinks sind davon generell auch betroffen. Die Gerichte entscheiden jedoch nicht immer einheitlich.

Gerade zu öffentlichen WLANs scheint sich die Rechtslage in Deutschland jedoch zu ändern. Im Rahmen einer Neufassung des Telemediengesetzes beschloss die Bundesregierung im April, dass die Störerhaftung eingeschränkt oder abgeschafft werden soll. Der Bundestag stimmte der Haftungsbeschränkung im Juni zu. Nach Zustimmung im Bundesrat am 22. September kann das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten.